BFH - Beschluss vom 05.12.2023
IX B 108/22
Normen:
DSGVO Art. 15 Abs. 1; AO § 2a Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 1, 2, Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2024, 21
StX 2024, 13
NJW 2024, 312
ZInsO 2024, 144
BFH/NV 2024, 194
StuB 2024, 79
ZIP 2024, 202
KSI 2024, 92
ZVI 2024, 101
ZD 2024, 218
DZWIR 2024, 210
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 73/21

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber Finanzbehörden; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 05.12.2023 - Aktenzeichen IX B 108/22

DRsp Nr. 2023/17139

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber Finanzbehörden; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

1. NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Recht des Insolvenzverwalters auf Auskunft gegenüber dem Finanzamt (FA) nicht besteht, soweit die Auskunftserteilung das Finanzamt in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen das FA geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde.2. NV: Ebenfalls ist geklärt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nicht aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung i.V.m. § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung folgt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.06.2022 - 3 K 73/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

DSGVO Art. 15 Abs. 1; AO § 2a Abs. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 1, 2, Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.