BFH - Beschluss vom 08.02.2024
VI B 46/23
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 9 Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
BB 2024, 470
StX 2024, 134
StuB 2024, 236
BFH/NV 2024, 391
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11130/21

Dauerhafte Zuordnung von Rettungssanitätern zu einer ortsfesten betrieblichen Rettungswache

BFH, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen VI B 46/23

DRsp Nr. 2024/2248

Dauerhafte Zuordnung von Rettungssanitätern zu einer ortsfesten betrieblichen Rettungswache

1. NV: Es ist Tatfrage und daher vom Finanzgericht (FG) im Einzelfall zu beurteilen, ob eine dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung vorliegt. 2. NV: Der bloße Hinweis auf eine nach Ansicht des Finanzamts mit dem Urteil des FG nicht übereinstimmende Verwaltungsanweisung reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus. 3. NV: Ordnet der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zu, innerhalb dessen sie dauerhaft und grundsätzlich, aber rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden, kommt eine dauerhafte Zuordnung zu einer bestimmten Rettungswache nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.07.2023 - 11 K 11130/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 9 Abs. 4 S. 4;

Gründe