BFH - Beschluss vom 15.12.2005
IX B 176/05
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 943
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 415/01

Dauernde Last - Grundstücksübertragung

BFH, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX B 176/05

DRsp Nr. 2006/6790

Dauernde Last - Grundstücksübertragung

Im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstücks kann der Übernehmer eine dauernde Last nicht mehr ansetzen, wenn das Grundstück unentgeltlich weiter übertragen wird. Denn dann steht es dem Übernehmer weder rechtlich noch tatsächlich zur Erwirtschaftung des Unterhaltsbedarfs mehr zur Verfügung.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, soweit das Finanzgericht (FG) die streitige dauernde Last im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) allein wegen der anschließenden --unentgeltlichen-- Übertragung auf seine Ehefrau, die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), nicht anerkannt hat. Denn diese rechtliche Würdigung entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).