Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, soweit das Finanzgericht (FG) die streitige dauernde Last im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks auf den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) allein wegen der anschließenden --unentgeltlichen-- Übertragung auf seine Ehefrau, die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), nicht anerkannt hat. Denn diese rechtliche Würdigung entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
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