FG Köln - Urteil vom 18.09.2014
4 K 1753/11
Normen:
DBA Belgien Art 7 Abs 1; AO § 12; EStG § 49 Abs 1 Nr 2a;

DBA Belgien: Inländische Betriebsstätte eines Submaklers bei Tätigwerden in fremden Räumen

FG Köln, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 4 K 1753/11

DRsp Nr. 2014/17280

DBA Belgien: Inländische Betriebsstätte eines "Submaklers" bei Tätigwerden in fremden Räumen

1) Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines fremden Raumes im Interesse eines anderen sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch von einem - nicht unmittelbar als Vertragspartner des Auftraggebers agierenden - Subunternehmer zur Verfügung gestelltes Personal, etwa für weniger komplexe Tätigkeiten wie Reinigungsarbeiten, begründet auch dann keine Betriebsstätte, wenn die Tätigkeit zeitlich wiederholt oder sogar dauerhaft erbracht wird. 2) Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen, in der sich eine gewisse Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt. 3) Danach begründet ein selbständiger Vermittler für die Tätigkeit für im Inland ansässige Agenturen eine inländische Betriebsstätte, wenn er die Tätigkeit an einem ihm von den Agenturen im Inland fest zugewiesenen und ihm zur alleinigen Nutzung überlassenen Arbeitsplatz ausübt, der mit Schreibtischstuhl, Bürostuhl, Telefonanlage, PC, Schreibutensilien und einem Rollcontainer ausgestattet ist und er an diesem Arbeitsplatz mind. dreimal die Woche für mehrere Stunden tätig wird.

Normenkette:

DBA Belgien Art 7 Abs 1; AO § 12;