FG Hamburg - Urteil vom 08.08.2012
2 K 221/11
Normen:
DBA Belgien Art. 7 Abs. 1; DBA Belgien Art. 13 Abs. 2; DBA Belgien Art. 13 Abs. 3; DBA Belgien Art. 22 Abs. 3; EStG § 5a Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 659

DBA Belgien, Tonnagebesteuerung: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

FG Hamburg, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 2 K 221/11

DRsp Nr. 2012/20279

DBA Belgien, Tonnagebesteuerung: Besteuerungsrecht für die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach § 5a EStG bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

Veräußert ein in Belgien ansässiger Mitunternehmer einer Schiffs-KG mit Sitz in Deutschland seinen Mitunternehmeranteil und wird ihm aus diesem Anlass anteilig der auf ihn entfallende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG Mitunternehmeranteil zugerechnet, steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu, und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn als laufender oder als Veräußerungsgewinn zu qualifizieren ist.

Normenkette:

DBA Belgien Art. 7 Abs. 1; DBA Belgien Art. 13 Abs. 2; DBA Belgien Art. 13 Abs. 3; DBA Belgien Art. 22 Abs. 3; EStG § 5a Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrages gem. § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der deutschen Besteuerung unterliegt.