FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2008
3 K 62/07
Normen:
DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE 1971/1992 Art. 15 Abs. 4 S. 1;

DBA-Schweiz; Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten; Abweichung von Verständigungsvereinbarungen; Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein leitender Angestellter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 3 K 62/07

DRsp Nr. 2009/10786

DBA-Schweiz; Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers bei Geschäftsreisen in Drittstaaten; Abweichung von Verständigungsvereinbarungen; Handlungsbevollmächtigter nach Schweizer Obligationenrecht ist kein leitender Angestellter

1. Eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten sowie Tage, an denen der Arbeitnehmer nach einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992. 2. Tage, an denen ein in der BRD ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausübt, sind nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 zu berücksichtigen. 3. Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen und Schweizer Finanzverwaltung kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu, sondern dienen dem Gericht lediglich als Auslegungshilfe. 4. Ein Handlungsbevollmächtigter i. S. d. Art. 462 des Schweizerischen Obligationenrecht (OR) einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft ist kein leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA CHE 1971/1992 Art. 15a Abs. 2 S. 2; DBA CHE 1971/1992 Art. 15 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand: