FG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2005
3 K 570/03
Normen:
DBA-Südafrika Art. 15 Art. 16 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1397
EFG 2006, 1759

DBA-Südafrika; Kassenstaatsprinzip; Ruhegehälter - Kassenstaatsprinzip bei DBA-Südafrika

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 3 K 570/03

DRsp Nr. 2006/23069

DBA-Südafrika; Kassenstaatsprinzip; Ruhegehälter - Kassenstaatsprinzip bei DBA-Südafrika

1. Art. 16 Abs. 1 DBA-Südafrika enthält eine ausdrückliche Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland). 2. Das in Art. 16 Abs. 2 und 3 DBA-Südafrika festgelegte Kassenstaatsprinzip bildet eine Ausnahme von dem grundlegenden Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates. 3. Voraussetzung für die Anwendung des Kassenstaatsprinzips ist die Zahlung der Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen. 4. Erbringt ein Steuerpflichtiger seine Leistungen nach Privatisierung des Arbeitgebers in einem privatwirtschaftlich strukturierten Unternehmen, kommt das Kassenstaatsprinzip nicht zur Anwendung.

Normenkette:

DBA-Südafrika Art. 15 Art. 16 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob beim Kläger Versorgungsbezüge, die er für eine Tätigkeit bei den South African Airways (nachfolgend SAA) erhält, in der Bundesrepublik Deutschland der Besteuerung unterliegen, oder aber, ob diese nach dem Kassenstaatsprinzip auf Grund Art. 16 DBA Bundesrepublik Deutschland/Südafrika (nachfolgend DBA) in der Bundesrepublik Deutschland steuerbefreit sind.