BFH - Beschluss vom 24.11.2010
VII B 168/10
Normen:
EnergieStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EnergieStG § 15 Abs. 4 Nr. 1; EnergieStV § 41 Satz 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf , vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 182/10

Definition des Herstellers eines Fahrzeugs bei einer Arbeitsteilung zwischen Bau des Fahrgestells und einem Spezialaufbau durch einen Karosseriebauer i.R.d. Besteuerung mit Energiesteuer

BFH, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen VII B 168/10

DRsp Nr. 2011/2345

Definition des Herstellers eines Fahrzeugs bei einer Arbeitsteilung zwischen Bau des Fahrgestells und einem Spezialaufbau durch einen Karosseriebauer i.R.d. Besteuerung mit Energiesteuer

1. NV: Die Frage, wer unter den besonderen Umständen des Streitfalls als Hersteller eines Nutzfahrzeugs i.S. von § 41 Satz 1 Nr. 1 EnergieStV angesehen werden kann, ist einer allgemeingültigen Klärung nicht fähig, weshalb eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht kommt. 2. NV: Der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Herstellers i.S. der VO (EWG) Nr. 918/83, die auch für das Energiesteuerrecht Bedeutung hat, kann entnommen werden, dass nur der Hersteller des Fahrgestells, nicht jedoch ein den Spezialaufbau vornehmender Karosseriebauer, als Fahrzeugsteller anzusehen ist.

Normenkette:

EnergieStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EnergieStG § 15 Abs. 4 Nr. 1; EnergieStV § 41 Satz 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3; FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 3;

Gründe

I.