Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, aus Billigkeitsgründen die Einkommensteuer insoweit herabzusetzen, als ein Sanierungsgewinn entstanden ist.
Die Kläger sind Eheleute und wurden zur Einkommensteuer des Streitjahres 2005 zusammenveranlagt. Der Kläger betreibt eine Handelsvertretung mit Sitz in K-Stadt. Für das Jahr 2005 erklärte er durch Bestandsvergleich ermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 454.118 EUR. In diesem Gewinn enthalten war ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von 511.608,13 EUR. Dieser resultierte aus einem teilweisen Darlehensverzicht der E-Bank.
Hintergrund des Darlehensverzichtes war Folgender:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|