FG Münster - Urteil vom 29.10.2010
4 K 2612/08 E
Normen:
AO § 163 Satz 1;

Die Steuer auf einen durch Erlass einer Darlehensschuld bei einer Handelsvertretung entstandener Sanierungsgewinn ist nicht gem. § 163 AO abweichend festzusetzen, wenn es an einer Sanierungsabsicht der Gläubigerbank fehlt und auch keine ernsthafte Krise des Unternehmens bestanden hat, weil das Unternehmen trotz bilanzieller Überschuldung durch ein Zweikontenmodell noch nicht in die Verlustzone geraten ist und der Inhaber der Handelsvertretung über genügendes Privatvermögen verfügt. Beruht die unternehmerische Fehlentwicklung überwiegend auf hohen Privatentnahmen, kann es bei der Steuerpflicht eines Sanierungsgewinns verbleiben.

FG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 4 K 2612/08 E

DRsp Nr. 2011/2637

Die Steuer auf einen durch Erlass einer Darlehensschuld bei einer Handelsvertretung entstandener Sanierungsgewinn ist nicht gem. § 163 AO abweichend festzusetzen, wenn es an einer Sanierungsabsicht der Gläubigerbank fehlt und auch keine ernsthafte Krise des Unternehmens bestanden hat, weil das Unternehmen trotz bilanzieller Überschuldung durch ein Zweikontenmodell noch nicht in die Verlustzone geraten ist und der Inhaber der Handelsvertretung über genügendes Privatvermögen verfügt. Beruht die unternehmerische Fehlentwicklung überwiegend auf hohen Privatentnahmen, kann es bei der Steuerpflicht eines Sanierungsgewinns verbleiben.

Normenkette:

AO § 163 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, aus Billigkeitsgründen die Einkommensteuer insoweit herabzusetzen, als ein Sanierungsgewinn entstanden ist.

Die Kläger sind Eheleute und wurden zur Einkommensteuer des Streitjahres 2005 zusammenveranlagt. Der Kläger betreibt eine Handelsvertretung mit Sitz in K-Stadt. Für das Jahr 2005 erklärte er durch Bestandsvergleich ermittelte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 454.118 EUR. In diesem Gewinn enthalten war ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von 511.608,13 EUR. Dieser resultierte aus einem teilweisen Darlehensverzicht der E-Bank.

Hintergrund des Darlehensverzichtes war Folgender: