Ausgabe 06/2019

Die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: Das gilt jetzt bei Altfällen

Bis zum Veranlagungszeitraum 1997 waren Sanierungsgewinne nach § 3 Nr. 66 EStG unter bestimmten Voraussetzungen in voller Höhe steuerfrei. Seit 1998 ist ein Sanierungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung solcher Sanierungsgewinne kann nur durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall erreicht werden, die vom BMF im sogenannten Sanierungserlass möglich waren. Der BFH hatte diesen allerdings Ende 2016 verworfen. Wir stellen Ihnen hiermit den aktuellen Stand in Sachen Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen vor.

Sanierungserlass und Historie

Sanierungserträge sind bereits seit über 80 Jahren von der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Nach Streichung des § 3 Nr. 66 EStG haben die Finanzbehörden auf der Grundlage des sogenannten Sanierungs­erlasses (BMF-Schreiben v. 27.03.2003 - IV A 6 - S 2140 - 8/03) sachliche Billigkeitsmaß­nahmen in Form von abweichenden Festsetzungen (§ 163 AO), Stundungen (§ 222 AO) und Erlassen (§ 227 AO) gewährt.

Der BFH sieht in der durch das BMF-Schreiben eingeführten Verwaltungspraxis einen Ver­stoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßig­keit der Verwaltung (BFH, Beschl. v. 28.11.2016 - GrS 1/15). Aufgrund der Entscheidung des Großen Senats des BFH ist eine gesetzliche Normierung erforderlich geworden. Die gesetzlichen Regelungen des Sanierungserlasses wurden daraufhin durch neue Normen (§ 3a EStG, § 8 Abs. 7 KStG sowie § 7b GewStG) gesetzlich fixiert.

Anwendung