OLG Stuttgart - Urteil vom 16.12.2021
1 U 387/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 182/20

DieselskandalSchadensersatz beim Autokauf wegen einer PrüfstanderkennungssoftwareRestschadensersatzanspruch nach Verjährung eines Anspruchs aus § 826 BGBAbgrenzung von deliktischen und vertraglichen Ansprüchen beim Autokauf einschließlich der VerjährungHerausgabe des erlangten Vorteils nach Verjährungseintritt hinsichtlich der unerlaubten Handlung

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 1 U 387/20

DRsp Nr. 2023/2475

Dieselskandal Schadensersatz beim Autokauf wegen einer Prüfstanderkennungssoftware Restschadensersatzanspruch nach Verjährung eines Anspruchs aus § 826 BGB Abgrenzung von deliktischen und vertraglichen Ansprüchen beim Autokauf einschließlich der Verjährung Herausgabe des erlangten Vorteils nach Verjährungseintritt hinsichtlich der unerlaubten Handlung

Auch nach Eintritt der Verjährung bezüglich der Ansprüche aus unerlaubter Handlung besteht noch ein Herausgabeanspruch des Geschädigten aufgrund § 852 BGB, da der durch den Schädiger erlangte Vorteil nicht bei ihm verbleiben soll. Es handelt sich hierbei um einen Rechtsschadensersatzanspruch, der nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung abgewickelt wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 23.11.2020, Az. 2 O 182/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.554,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 13.310,75 € vom 28.8.2020 bis 27.9.2021 und darüber hinaus aus 11.554,81 € seit 28.9.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges ..............................., Fahrzeug-Ident.-Nr. ............................. .

2. 3. II. III. IV. V.