LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2024
6 Sa 252/20
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 917/19

Anspruch auf weitergehende tarifliche Nachtarbeitszuschläge unmittelbar aus den Bestimmungen des Manteltarifvertrags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 252/20

DRsp Nr. 2024/5017

Anspruch auf weitergehende tarifliche Nachtarbeitszuschläge unmittelbar aus den Bestimmungen des Manteltarifvertrags

Die Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich berechtigt, eine zeitlich frühere vertragliche Vereinbarung zeitlich nachfolgend durch eine abweichende Vereinbarung abzulösen. Rechtsnormen eines Tarifvertrags haben als grundsätzlich höherrangiges Recht Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien i.S.d. § 4 Abs. 3 TVG. Nach dem Günstigkeitsprinzip gilt dieser Geltungsvorrang tarifvertraglicher Normen dann nicht, wenn die arbeitsvertragliche Regelung günstiger als die tarifliche Regelung ist.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 2 Ca 917/19 - vom 22. Juli 2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.

Der 1986 geborene Kläger ist seit dem 13. August 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 2005 (im Folgenden: MTV) Anwendung.

Der MTV lautete für den streitgegenständlichen Zeitraum auszugsweise wie folgt:

"§ 6

1. 2. 1. 2.