I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.
Der 1986 geborene Kläger ist seit dem 13. August 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. Juli 2005 (im Folgenden:
Der
"§ 6
1. 2. 1. 2.
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