BAG - Beschluss vom 18.06.2015
8 AZR 848/13 (A)
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15; AGG § 22; RL 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. a; RL 2006/54/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
AP AGG § 6 Nr. 1
ArbRB 2015, 193
ArbRB 2015, 261
BB 2015, 1651
BB 2015, 1972
BB 2015, 2176
DB 2015, 15
DB 2015, 1908
DStR 2015, 12
EzA-SD 2015, 4
EzA-SD 2015, 8
MDR 2015, 11
NZA 2015, 1063
NZA 2015, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34 vom 18.06.2015
ZIP 2015, 53
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1257/12
ArbG Wiesbaden, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2491/09

Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung?Auslegung der Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Antidiskriminierung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung

BAG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 848/13 (A)

DRsp Nr. 2015/11030

Diskriminierungsschutz bei Scheinbewerbung? Auslegung der Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Antidiskriminierung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit einer Bewerbung

Orientierungssätze: 1. Nach deutschem Recht ist derjenige nicht Bewerber nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG und damit nicht Beschäftigter iSd. § 7 Abs. 1 AGG, der nicht eine Einstellung oder Beschäftigung anstrebt, sondern die Bewerbung nur abgibt, um den (formellen) Status als Bewerber zu erlangen. 2. Ob eine solche rein formale oder auch Scheinbewerbung vorliegt, kann sich aus den Umständen der Bewerbung, insbesondere dem Bewerbungsschreiben ergeben. 3. Die einschlägigen Richtlinien des Unionsrechts schützen allerdings nicht "Bewerber/Bewerberinnen", sondern diejenigen, die "Zugang zur Beschäftigung" oder "zu abhängiger Erwerbstätigkeit" suchen. Ob das Unionsrecht dafür das Vorliegen einer eingereichten formalen Bewerbung ausreichen lässt oder ob ernsthafter Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit gesucht werden muss, ist eine Frage der Auslegung, die allein dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten ist. 4. Hilfsweise hat der Senat die Frage gestellt, ob bei Schutz auch der nur formalen Bewerber ihr Vorgehen im Einzelfall nach Unionsrecht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden könnte.