EuGH - Urteil vom 10.12.2013
Rs. C-272/12 P
Normen:
EG Art. 87 Abs. 1; AEUV Art. 263; Satzung EuGH Art. 21; Satzung EuGH Art. 56; VerfO EuG Art. 44 § 1;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
EuG - Rs. T-50/06 RENV - 21. März 2012,
EuG - Rs. T-56/06 RENV - 21. März 2012,
EuG - Rs. T-60/06 RENV - 21. März 2012,
EuG - Rs. T-62/06 RENV - 21. März 2012,
EuG - Rs. T-69/06 RENV - 21. März 2012,

Dispositionsgrundsatz im Verfahren um Nichtigkeitsklagen; rechtsfehlerhafte Prüfung eines Klagegrundes zur Zurechnung von als staatliche Beihilfen gewerteter Steuerbefreiungen von Amts wegen; Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zu staatlichen Beihilfen durch Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle zur Tonerdegewinnung; Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs

EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen Rs. C-272/12 P

DRsp Nr. 2013/25517

Dispositionsgrundsatz im Verfahren um Nichtigkeitsklagen; rechtsfehlerhafte Prüfung eines Klagegrundes zur Zurechnung von als staatliche Beihilfen gewerteter Steuerbefreiungen von Amts wegen; Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zu staatlichen Beihilfen durch Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle zur Tonerdegewinnung; Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs

1. Aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln (insbesondere Art. 21 Satzung EuGH und Art. 44 § 1 VerfO EuG) ergibt sich, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und das Unionsgericht nicht ultra petita entscheiden darf. 2. Auch wenn manche Klagegründe von Amts wegen geprüft werden können oder müssen (wie etwa eine fehlende oder unzureichende Begründung der fraglichen Entscheidung, die zu den wesentlichen Formvorschriften gehört), darf ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit einer Entscheidung betrifft und mit dem die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne von Art. 263 AEUV gerügt wird, vom Unionsrichter nur geprüft werden, wenn sich die klagende Partei darauf beruft.