BFH - Beschluss vom 06.12.2005
XI B 119/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 930
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 247/2002

Divergenz

BFH, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen XI B 119/04

DRsp Nr. 2006/7301

Divergenz

Die Rüge der Divergenz ist nicht begründet, wenn dem angefochtenen FG-Urteil ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag, als den BFH-Urteilen, die die Kl. zur Begründung ihrer Divergenzrüge anführen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte im September 2000 einen Heizöl-Liefervertrag über 1 320 000 l Heizöl abgeschlossen. Davon sollten jeweils 330 000 l im November und Dezember 2000 sowie im Januar und Februar 2001 zum Preis von jeweils 0,798 DM/l, 0,788 DM/l, 0,777 DM/l und 0,766 DM/l geliefert werden. Zur Jahreswende sanken die Ein- und Verkaufspreise. Der Kläger nahm die vereinbarten Mengen zeitlich gestreckt ab und ersetzte sie z.T. durch den Bezug von Diesel. Bei der Bilanzaufstellung bildete er eine gewinnmindernde Rückstellung in Höhe von 180 000 DM; dies entsprach der Differenz des vereinbarten Einkaufspreises und der jeweiligen Markteinkaufspreise in 2001 bezogen auf die bereits bestellten und in 2001 noch abzunehmenden Heizölmengen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), lehnte die Bildung einer Rückstellung ab. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.