BFH - Beschluß vom 28.12.2001
VII B 109/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 663

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 28.12.2001 - Aktenzeichen VII B 109/01

DRsp Nr. 2002/4018

Divergenz; grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich und daher in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind, haben keine grundsätzliche Bedeutung.

Gründe:

Mit Schreiben vom ... 1998 ersuchte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) das zuständige Amtsgericht um Anordnung der Haft gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, nachdem der Kläger zum festgesetzten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen und die entsprechende Aufforderung des FA in Bestandskraft erwachsen war. Der sodann erlassene Haftbefehl wurde dem Gerichtsvollzieher zum Vollzug übersandt. Nach erfolglosem Einspruch gegen die Vollziehung des Haftbefehls blieb auch die Klage des Klägers vor dem Finanzgericht (FG), mit der er die Aufhebung der Einspruchsentscheidung sowie die Verurteilung des FA, erneut über das Ersuchen um Haftanordnung unter Berücksichtigung der vom Gericht dargelegten Rechtsauffassung zu entscheiden, begehrte, erfolglos.