BFH - Beschluss vom 15.12.2005
IX B 98/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 768
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1027/01

Divergenz; Rechtsfortbildung; fehlende Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX B 98/05

DRsp Nr. 2006/6610

Divergenz; Rechtsfortbildung; fehlende Urteilsbegründung

1. Der Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung reicht zur Darlegung, eine BFH-Entscheidung sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich, nicht aus.2. Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das FG bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleich gelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des BVerfG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat.3. Ein Verfahrensmangel i. S. des § 119 Nr. 6 FGO aufgrund unzureichender Urteilsbegründung ist nur dann gegeben, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen - selbstständigen - prozessualen Anspruch oder ein selbstständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder weil die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln zuzulassen.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen.