FG Sachsen - Urteil vom 12.11.2013
1 K 1003/12
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 378; AO § 169 Abs. 2 S. 2;

Doppelte Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung als neue Tatsache leichtfertige Steuerverkürzung

FG Sachsen, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 1 K 1003/12

DRsp Nr. 2015/3393

Doppelte Geltendmachung von Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung als neue Tatsache leichtfertige Steuerverkürzung

1. Die Änderung eines Bescheids gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt haben. 2. Bei Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben kann der Steuerpflichtige seine verfahrensrechtliche Position nicht dadurch verbessern, dass er seine Steuererklärung von einem Steuerberater fertigen lässt und der Steuerberater vorbereitende Tätigkeiten seinem Büropersonal überträgt. 3. Einkommensteuer, die zunächst nicht festgesetzt wurde, weil ein nichtselbständig tätiger, auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiter Arzt Altersvorsorgeaufwendungen in seiner Steuererklärung doppelt, nämlich einerseits als Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und andererseits als Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, geltend gemacht hat, ist als leichtfertig verkürzt anzusehen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Den Klägern werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 378; AO § 169 Abs. 2 S. 2;