I.
Der ledige Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom 1.1.1998 bis 31.7.1998 war der Kl bei einem Arbeitgeber in M. beschäftigt.
In seiner Einkommensteuererklärung 1998 machte der Kl u. a. Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von 20.400 DM (Miete für Zweitwohnung: monatlich 1.700 DM x 12 Monate) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Mit Schreiben vom 26.5.1998 teilte er dem damals zuständigen Finanzamt auf Anfrage mit, dass er seit 1998 nicht mehr die Wohnung in O. sondern in G. Str. 33 habe. Der Mietpreis habe 1.250 DM monatlich betragen. Für die Wohnung in Z. sei kein Mietvertrag vorhanden.
Im Einkommensteuerbescheid vom 4.8.1999 (festgesetzte Einkommensteuer 1998: 11.344 DM) wurden Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in Höhe von 10.000 DM (1.250 DM x 8 Monate) als Werbungskosten anerkannt.
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