FG Niedersachsen - Urteil vom 13.12.2005
1 K 420/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 12 ;

Doppelte Haushaltsführung; Nichtselbständige Arbeit; Werbungskosten; Wohnsitzverlegung - Kein Werbungskostenabzug bei privat veranlasster doppelter Haushaltsführung

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 420/03

DRsp Nr. 2006/29695

Doppelte Haushaltsführung; Nichtselbständige Arbeit; Werbungskosten; Wohnsitzverlegung - Kein Werbungskostenabzug bei privat veranlasster doppelter Haushaltsführung

1. Zu den Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. 2. Beruht die Gründung eines vom Beschäftigungsort entfernt liegenden zweiten Hausstandes auf privaten Gründen, kommt ein Abzug von Mehrkosten als Werbungskosten nicht in Betracht. 3. Erfolgt eine Wohnsitzverlegung nicht aus Gründen der Berufsausübung, sondern aus Gründen der Altersvorsorge, wird der bisher einheitliche Haushalt aus privaten Gründen in zwei getrennte Haushalte aufgesplittet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich abzugsfähig sind.