Doppelte Haushaltsführung: So sichern Sie Ihren Mandanten den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug

Ein doppelt geführter Haushalt ist teuer und nicht selten beruflich veranlasst. Der Gesetzgeber federt diesen Spagat mit einem Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug ab: Absetzbar sind die Kosten der Zweitwohnung (maximal 1.000 € pro Monat), wöchentliche Heimfahrten und Verpflegungspauschalen. Welche Regeln Ihre Mandanten für die steuerliche Berücksichtigung ihrer Mehraufwendungen einhalten müssen, zeigen wir in diesem Beitrag.

Wann eine doppelte Haushaltsführung gegeben ist

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Anzahl der Übernachtungen ist unerheblich.

Hauptwohnung und finanzielle Beteiligung

Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Lebensführung) voraus. Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z.B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn ihm unentgeltlich eine Wohnung im Haus der Eltern zur Nutzung überlassen wird.