1. Finanzierungsaufwendungen für Fremdmittel inländischer Betriebstätten ausländischer Banken sind nur abzugsfähig, so weit das zur Betriebsführung erforderliche Mindesteigenkapital (Dotationskapital) vorhanden ist.2. Bei der Zuordnung des steuerlichen Dotationskapital zur inländischen Betriebstätte einer ausländischen Bank sind die gesetzlichen Vorschriften des Kreditwesengesetzes zu beachten.3. Dotationskapital ist einer inländischen Betriebstätte nur bis zur Höhe des Gesamtkapitals des Unternehmens zuordbar.4. Die Differenzierungen bei der Bemessung des Mindesteigenkapitals zwischen Zweigniederlassungen von Banken aus EU-Staaten und solchen aus anderen ausländischen Staaten (BMF-Schreiben vom 29.11.1996 BStBl I 1997, 136) stellen keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1Grundgesetz, die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens sowie die Meistbegünstigungsklausel nach dem GATS-Abkommen dar.5. Das GATS-Abkommen entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung, auf die sich natürliche bzw. juristische Personen des jeweiligen Vertragsstaates berufen können.
Normenkette:
DBA-Indien Art. 7 Abs. 2 ; GATS Art. 2 Abs. 1 ;
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