Drei Tipps, mit denen die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG noch günstiger wird

Angesichts des allgegenwärtigen Fachkräftemangels und hoher Inflation sollten Arbeitgeber jede Möglichkeit nutzen, um Arbeitnehmern mehr „Netto vom Brutto“ zu ermöglichen. Durch pauschal versteuerte Sachzuwendungen ist das möglich. Geben Sie Ihren Mandanten folgende drei Tipps, mit denen Sachzuwendungen steuerlich noch attraktiver werden.

Die Folgen einer Pauschalierung

Für bestimmte Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber durch eine Pauschalierung die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer tragen. Der Steuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer (vgl. § 40 Abs. 3 EStG), muss der geldwerte Vorteil nicht auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vermerkt werden. Zudem erhöht sich auch nicht der persönliche Steuersatz des Arbeitnehmers.

Beachte Durch die Pauschalierung wird die Zuwendung in der Sozialversicherung beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Das hat Vorteile für den Arbeitgeber, da er seinen Anteil spart.

Was pauschaliert werden kann, ist § 40 Abs. 2 EStG zu entnehmen. Der Arbeitgeber kann z.B. seinem Arbeitnehmer Mahlzeiten stellen und den geldwerten Vorteil zu seinen Lasten pauschalieren. Auch Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, für eine Erholungsbeihilfe oder das Jobticket können pauschaliert werden.

Tipp 1: 50-€-Grenze zusätzlich nutzen