LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2017
8 Sa 170/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 596/15

Dreistufiges Prüfungsschema bei der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten KündigungHäufige Kurzerkrankungen mit Indizwirkung für künftige WiederholungsgefahrDarlegungs- und Beweislast für eine negative Gesundheitsprognose im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 170/17

DRsp Nr. 2019/10924

Dreistufiges Prüfungsschema bei der sozialen Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung Häufige Kurzerkrankungen mit Indizwirkung für künftige Wiederholungsgefahr Darlegungs- und Beweislast für eine negative Gesundheitsprognose im Kündigungsschutzprozess

1. Bei häufigen (Kurz-) Erkrankungen ist, damit sie eine Kündigung sozial rechtfertigen können, im Rahmen der dreistufigen Prüfung unter anderem zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Es müssen im Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen.(Rn.34)2. Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn es besteht keine Wiederholungsgefahr. Der Arbeitgeber darf sich deshalb auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten. Alsdann ist es Sache des Arbeitnehmers die Indizwirkung zu erschüttern und gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb im Kündigungszeitpunkt mit einer hinreichenden Reduzierung der Fehlzeiten zu rechnen ist.(Rn.35)