FG Sachsen - Urteil vom 11.09.2013
8 K 23/10
Normen:
EStG § 12 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 6; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5; EStG § 10d Abs. 4; EStG § 9 Abs. 5;

Duales Studium als Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses Fahrten zur praktischen Ausbildung beim Dienstherrn als Tätigkeitsmittelpunkt und damit als regelmäßige Arbeitsstätte

FG Sachsen, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 8 K 23/10

DRsp Nr. 2013/21574

Duales Studium als Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses Fahrten zur praktischen Ausbildung beim Dienstherrn als Tätigkeitsmittelpunkt und damit als regelmäßige Arbeitsstätte

1. Ist die Erstausbildung zum Dipl. Informatiker (Berufsakademie) Teil eines Ausbildungsdienstverhältnisses, findet § 9 Abs. 6 EStG keine Anwendung und als Werbungskosten sind die Reisekosten für Fahrten zwischen Wohnung und Berufsakademie, Verpflegungsmehraufwendungen in der theoretischen Ausbildung und die Aufwendungen für Fahrten zur praktischen Ausbildung im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG mit der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen. 2. Der Ausbildungsbetrieb, bei dem die praktische Ausbildung stattfindet, ist als Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG und als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG anzusehen, so dass diesbezüglich ein Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen und Reisekosten ausscheidet.

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3.6.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2009 verpflichtet, für den Kläger einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2005 von 2.936 EUR gesondert festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.