1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3.6.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2009 verpflichtet, für den Kläger einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2005 von 2.936 EUR gesondert festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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