BFH - Beschluss vom 15.12.2005
VII B 18/05
Normen:
AO § 119 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 902
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3425/01

Duldungsbescheid - Bestimmtheitsgebot

BFH, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen VII B 18/05

DRsp Nr. 2006/7675

Duldungsbescheid - Bestimmtheitsgebot

Welche konkreten Anforderungen an einen Steuerbescheid im Allgemeinen oder an einen Duldungsbescheid im Besonderen zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Voraussetzungen, unter denen ein Duldungsbescheid noch als hinreichend bestimmt angesehen werden kann, können daher nicht allgemein bestimmt und festgelegt werden.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: