BFH - Beschluss vom 01.12.2005
VII B 95/05
Normen:
AO § 191 Abs. 1 § 262, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 701
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1676/03

Duldungsbescheid

BFH, Beschluss vom 01.12.2005 - Aktenzeichen VII B 95/05

DRsp Nr. 2006/2672

Duldungsbescheid

1. Das FA hat die Wahl, einen Anfechtungsanspruch mittels Klage vor dem Zivilgericht oder mittels Duldungsbescheid im Verwaltungswege durchzusetzen. Das zum 1.1.1999 in kraft getretene neue Anfechtungsgesetz hat am diesem Wahlrecht nichts geändert.2. Selbst eine vom Duldungspflichtigen vor dem Zivilgericht erhobene negative Feststellungsklage mit dem Ziel, die Berechtigung der Finanzbehörde anzugreifen, sich der Gläubigeranfechtung zu berühmen, hindert den Erlass eines Duldungsbescheides nicht.3. Erst wenn vor den Zivilgerichten das Nichtbestehen des Anfechtungsrechts rechtskräftig festgestellt worden ist, entfällt die Möglichkeit des Erlasses eines Duldungsbescheids durch das FA.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 § 262, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: