EuGH - Urteil vom 18.07.2013
Rs. C-426/11
Normen:
EU-Grundrechtecharta Art. 16; Richtlinie 23/2001/EG vom 12.03.2001 Art. 3 Abs. 3; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich) - 10.08.2011,

Durchsetzbarkeit arbeitsvertraglicher Klauseln mit dynamischem Verweis auf nach Unternehmensübergang verhandelte und geschlossene Kollektivverträge; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Supreme Court of the United Kingdom

EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen Rs. C-426/11

DRsp Nr. 2013/17618

Durchsetzbarkeit arbeitsvertraglicher Klauseln mit dynamischem Verweis auf nach Unternehmensübergang verhandelte und geschlossene Kollektivverträge; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Supreme Court of the United Kingdom

Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.

Tenor: