OLG Hamm - Urteil vom 27.11.2017
8 U 34/17
Normen:
GmbHG § 38; ZPO § 938;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 7/17

Durchsetzung der Rechte des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2017 - Aktenzeichen 8 U 34/17

DRsp Nr. 2023/5087

Durchsetzung der Rechte des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung

1. Zwar hat ein tatsächlich oder vermeintlich abberufener Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit, mittels einstweiliger Verfügung auf die volle oder begrenzte Weiterführung seiner Tätigkeit und einen entsprechenden Inhalt des Handelsregisters hinzuwirken. Jedoch bedarf vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens, dass Organ-Fragen möglichst nicht vorläufig geregelt werden sollten, das Vorliegen eines Verfügungsgrundes besonderer Prüfung aufgrund einer konkret auf den Einzelfall bezogenen Begründung. 2. Ein Verfügungsgrund kann insbesondere nicht auf ein Haftungsrisiko gestützt werden, da einen von jeglichen Einwirkungsmöglichkeiten ausgeschlossenen Geschäftsführer kein Verschulden treffen dürfte.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 02.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Antrag in der Fassung gem. Schriftsatz vom 31.05.2017 wird abgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GmbHG § 38; ZPO § 938;

[Gründe]

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2; 313a Abs. 1 S. 1; 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.

II.