Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 02.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Antrag in der Fassung gem. Schriftsatz vom 31.05.2017 wird abgewiesen.
Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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