BVerfG - Beschluss vom 12.10.2011
2 BvR 1954/11
Normen:
StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 639/11
LG München II, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Js 9868/10

Durchsuchung eines Notariats im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen

BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 1954/11

DRsp Nr. 2022/8204

Durchsuchung eines Notariats im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen

In Bezug auf die Durchsuchung eines Notariats sind, wenn die erhobene Verfassungsbeschwerde sich weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet erweist, die Nachteile, die den Beschwerdeführern im Falle der Ablehnung des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, gewichtiger als die Nachteile, die im Falle der Stattgabe entstehen.

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 9. Juni 2011 - W 5 KLs 62 Js 9868/10 - und des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 2011 - 2 Ws 639/11 - werden bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

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Normenkette:

StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

[Gründe]

I.

Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung eines Notariats.

1. Die Beschwerdeführer sind Notare in Hamburg. Im Rahmen eines Strafverfahrens ersuchte das Landgericht München II die Beschwerdeführerum Auskunft darüber, ob in deren Notariat für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis heute Urkunden über einen Treuhandvertragbetreffend die Gesellschaftsanteile an einer - unterschiedlich firmierenden - GmbH unter Beteiligung mindestens eines derbeiden Angeklagten vorhanden seien. Gleichlautende Auskunftsersuchen sandte die Strafkammer an eine Vielzahl weiterer Notarein Hamburg, Reinbek und Rosenheim.