BVerfG - Beschluss vom 17.10.2011
2 BvR 2100/11
Normen:
StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Js 9868/10
OLG München, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 772/11
OLG München, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 653/11

Durchsuchung eines Notariats im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen

BVerfG, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen 2 BvR 2100/11

DRsp Nr. 2022/8207

Durchsuchung eines Notariats im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen

In Bezug auf die Durchsuchung eines Notariats sind, wenn die erhobene Verfassungsbeschwerde sich weder als offensichtlich unzulässig noch als offensichtlich unbegründet erweist, die Nachteile, die der Beschwerdeführerin im Falle der Ablehnung des Erlassesder einstweiligen Anordnung drohen, gewichtiger als die Nachteile, die im Falle der Stattgabe entstehen.

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 9. Juni 2011 - W5 KLs 62 Js 9868/10 - und des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 2011 - 2 Ws 653/11 - werden bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

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Normenkette:

StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

[Gründe]

I.

Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung eines Notariats.

1. Die Beschwerdeführerin ist Notarin in Hamburg. Im Rahmen eines Strafverfahrens ersuchte das Landgericht München II dieBeschwerdeführerin um Auskunft darüber, ob in ihrem Notariat für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis heute Urkunden über einenTreuhandvertrag betreffend die Gesellschaftsanteile an einer - unterschiedlich firmierenden - GmbH unter Beteiligung mindestenseines der beiden Angeklagten vorhanden seien. Gleichlautende Auskunftsersuchen sandte die Strafkammer an eine Vielzahl weitererNotare in Hamburg, Reinbek und Rosenheim.