EDV-Kassen: Wer nach dem 30.09. noch eine Fristverlängerung zur TSE-Nachrüstung nutzen kann

Bereits seit Anfang 2020 sollten elektronische Registrierkassen mit zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) ausgestattet sein. Nachdem zunächst eine Nichtbeanstandungsregelung zur Umrüstung der Kassen bis Ende September 2020 beschlossen wurde, wollen die meisten Bundesländer - außer Bremen - eine Fristverlängerung bis Ende März 2021 gewähren. Doch dem hat das BMF einen Riegel vorgeschoben. Nichtbeanstandungen können nach dem 30.09.2020 nur noch individuell beantragt werden. Unter welchen Bedingungen dann noch eine Nichtbeanstandungsfrist gewährt werden kann, lesen Sie in diesem Beitrag.

Nichtbeanstandung bis zum 30.09.2020

Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 sollen elektronische Registrierkassen ab dem 01.01.2020 mit zertifizierten TSE ausgestattet sein. Diese Frist wurde durch eine Nichtbeanstandungsregelung des BMF bis zum 30.09.2020 verlängert, weil zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausreichend viele TSE am Markt erhältlich waren (BMF-Schreiben v. 06.11.2019 - IV A 4 - S 0319/19/10002 :001).

Keine generelle Übergangsfrist bis Ende März 2021