BFH, Beschluß vom 11.03.1992 - Aktenzeichen II R 19/90
DRsp Nr. 1993/3551
EDV-Versagen und Wiedereinsetzung
»Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 56FGO voraus, daß jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hat der Prozeßbevollmächtigte es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Vorsitzenden des Senats eine Verlängerung der Frist zu beantragen, so beruht die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten. Dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die Partei gemäß § 155FGO i. V. m. § 85 Abs. 2ZPO zurechnen lassen.«
Der steuerliche Sachverhalt Revisionseinlegung Antrag auf Wiedereinsetzung: EDV-Anlage der Mandantin nicht funktionsfähig Die Revision ist unzulässig. Revisionsfrist versäumt Keine Wiedereinsetzung
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