BFH - Beschluß vom 11.03.1992
II R 19/90
Fundstellen:
jur-pc 1992, 1776

EDV-Versagen und Wiedereinsetzung

BFH, Beschluß vom 11.03.1992 - Aktenzeichen II R 19/90

DRsp Nr. 1993/3551

EDV-Versagen und Wiedereinsetzung

»Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 56 FGO voraus, daß jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hat der Prozeßbevollmächtigte es schuldhaft unterlassen, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Vorsitzenden des Senats eine Verlängerung der Frist zu beantragen, so beruht die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten. Dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die Partei gemäß § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.«

Der steuerliche Sachverhalt Revisionseinlegung Antrag auf Wiedereinsetzung: EDV-Anlage der Mandantin nicht funktionsfähig Die Revision ist unzulässig. Revisionsfrist versäumt Keine Wiedereinsetzung