BFH - Beschluss vom 18.11.2005
III B 114/04
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 548
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 20/03

Ehegatten-Besteuerung: Zusammenveranlagung - getrennte Veranlagung

BFH, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen III B 114/04

DRsp Nr. 2006/1313

Ehegatten-Besteuerung: Zusammenveranlagung - getrennte Veranlagung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Ehegatten auch nach durchgeführter Zusammenveranlagung dann getrennt zur ESt zu veranlagen sind, wenn ein Ehegatte vor Bestandskraft des ihm gegenüber ergangenen Bescheids die getrennte Veranlagung wählt. Dem steht weder die Bestandskraft des dem anderen Ehegatten gegenüber ergangenen Bescheides, noch der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Beigeladene waren in den Streitjahren 1984 bis 1988 verheiratet, seit 1991 lebten sie getrennt, im Dezember 1993 wurde die Ehe geschieden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger und die Beigeladene für die Streitjahre 1984 bis 1988 zusammen zur Einkommensteuer, zunächst mit Schätzungsbescheiden, nach Einspruch und Abgabe der Einkommensteuererklärungen sodann im Jahr 1991 erklärungsgemäß. Auch gegen die Änderungsbescheide erhoben die Eheleute Einsprüche, die das FA, nachdem die Einkommensteuerbescheide 1984 bis 1988 während des Einspruchsverfahrens erneut geändert worden waren, durch Einspruchsentscheidung vom 10. April 1996 zurückwies.