BGH - Urteil vom 06.04.2009
II ZR 277/07
Normen:
GmbHG § 32a;
Fundstellen:
BB 2009, 1554
BGHReport 2009, 889
DB 2009, 1454
FamRZ 2009, 1316
GmbHR 2009, 876
MDR 2009, 936
WM 2009, 1288
ZIP 2009, 1273
ZInsO 2009, 1258
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 16/07
LG Rostock, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 126/06

Eheliche Verbundenheit zwischen dem Kreditgeber einer GmbH und deren Gesellschafter als Indiz für eine Stellung als bloßer Treuhandgesellschafter und somit einen eigenkapitalersetzenden Kredit; Geltung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzes im Stadium der Vor-GmbH und Ausschluss durch die Verlustdeckungshaftung der Gründungsgesellschafter; Erhebung eines vom Prozessgegner angetretenen Gegenbeweises als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Führung eines Indizienbeweises

BGH, Urteil vom 06.04.2009 - Aktenzeichen II ZR 277/07

DRsp Nr. 2009/14340

Eheliche Verbundenheit zwischen dem Kreditgeber einer GmbH und deren Gesellschafter als Indiz für eine Stellung als bloßer Treuhandgesellschafter und somit einen eigenkapitalersetzenden Kredit; Geltung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzes im Stadium der Vor-GmbH und Ausschluss durch die Verlustdeckungshaftung der Gründungsgesellschafter; Erhebung eines vom Prozessgegner angetretenen Gegenbeweises als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Führung eines Indizienbeweises

a) Allein aus der ehelichen Verbundenheit zwischen dem Kreditgeber einer GmbH und deren Gesellschafterin ergibt sich kein Indiz dafür, dass sie bloße Treuhandgesellschafterin und deshalb der Kredit als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist. b) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes gelten auch im Stadium der Vor-GmbH und werden durch die Verlustdeckungshaftung der Gründungsgesellschafter (vgl. BGHZ 134, 333 ) nicht ausgeschlossen. c) Der Tatrichter darf einen Indizienbeweis nicht ohne Erhebung eines vom Prozessgegner angetretenen Gegenbeweises als geführt ansehen.

Tenor: