Ehrenamtler: Geänderte Berechnung des Steuerfreibetrags für die Sozialversicherung

Insbesondere Vereine und gemeinnützige Einrichtungen profitieren davon, dass Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei und damit gleichzeitig auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Hierzu zählen die Steuerfreibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtliche. Wir erklären, wie die Steuerfreibeträge angewendet werden können und welche Neuerung zu beachten ist, wenn der Verdienst die Freibeträge übersteigt.

Aufwandsentschädigungen kein Arbeitsentgelt

Die sogenannte Übungsleiterpauschale beträgt 2.400 € im Kalenderjahr. Dieser Steuerfreibetrag kann für nebenberufliche Tätigkeiten beispielsweise als Trainer in Sportvereinen oder als Ausbilder, Erzieher und Betreuer in Anspruch genommen werden.

Ebenfalls steuerfrei sind nebenberufliche Einnahmen bis zu 720 € im Kalenderjahr aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die sogenannte Ehrenamtspauschale begünstigt beispielsweise Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich.

Beide Freibeträge zählen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozial­versicherung. Nur für den Teil des Ver­dienstes, der den Freibetrag übersteigt, müssen Steuern und Sozialversicherungs­beiträge gezahlt werden.

Freibeträge können steuerlich in zwei Varianten berücksichtigt werden