Insbesondere Vereine und gemeinnützige Einrichtungen profitieren davon, dass Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei und damit gleichzeitig auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Hierzu zählen die Steuerfreibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtliche. Wir erklären, wie die Steuerfreibeträge angewendet werden können und welche Neuerung zu beachten ist, wenn der Verdienst die Freibeträge übersteigt.
Die sogenannte Übungsleiterpauschale beträgt 2.400 € im Kalenderjahr. Dieser Steuerfreibetrag kann für nebenberufliche Tätigkeiten beispielsweise als Trainer in Sportvereinen oder als Ausbilder, Erzieher und Betreuer in Anspruch genommen werden.
Ebenfalls steuerfrei sind nebenberufliche Einnahmen bis zu 720 € im Kalenderjahr aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die sogenannte Ehrenamtspauschale begünstigt beispielsweise Tätigkeiten als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart oder ehrenamtlich tätige Schiedsrichter im Amateurbereich.
Beide Freibeträge zählen nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nur für den Teil des Verdienstes, der den Freibetrag übersteigt, müssen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.
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