SG Detmold - Urteil vom 16.11.2009
S 14 U 3/09
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Eigenhaftung des Arbeitnehmers bei Verkehrsunfall unmittelbar nach dem Auftanken seines Kraftfahrzeuges

SG Detmold, Urteil vom 16.11.2009 - Aktenzeichen S 14 U 3/09

DRsp Nr. 2010/309

Eigenhaftung des Arbeitnehmers bei Verkehrsunfall unmittelbar nach dem Auftanken seines Kraftfahrzeuges

1. Auch das Auftanken eines zur Fahrt nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzten Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen; eine andere Beurteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann. 2. Unvorhersehbar ist das Nachtanken, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht; das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn wegen einer Verkehrsumleitung oder wegen eines Staues der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle oder seine Wohnung nicht mehr erreichen kann. 3. Beruhte die Notwendigkeit des Nachtankens auf eigenem "Organisationsverschulden" des Versicherten, kann dies eine Haftung der gesetzlichen Unfallversicherung nicht begründen.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte einen Verkehrsunfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkennen muss.