I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1990 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In diesem Jahr bauten sie --überwiegend in Eigenleistungen-- das bisher als Speicher genutzte Dachgeschoß ihres Einfamilienhauses zu Wohnraum (Schlafzimmer und Badezimmer) mit einem Kostenaufwand von 5 968 DM um. Eine Baugenehmigung haben sie nicht eingeholt. Hierzu haben sie erläutert, in der Nachbarschaft seien gleichartige Baumaßnahmen durchgeführt und in allen Fällen sei eine Baugenehmigung erteilt worden. Sie hätten deshalb aus Kostengründen auf die Beantragung einer Baugenehmigung verzichtet.
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