I.
Streitig ist, ob der Antragstellerin ab 1998 Eigenheimzulage zu gewähren ist.
Mit Bescheid vom 26. September 2000 hat der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) für die Jahre 1998 bis 2005 eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM festgesetzt. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2002 wurde der Bescheid über die Eigenheimzulage ersatzlos aufgehoben. Die Antragstellerin wurde vorab auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Für die Jahre 1998 bis 2002 wurde die bereits ausbezahlte Eigenheimzulage zurückgefordert.
Mit Klage vom 23. Mai 2002 (6 K 2349/02) begehrt die Antragstellerin weiterhin ihr den vollen Fördergrundbetrag zu gewähren. Für das Klageverfahren wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom Antragsgegner abgelehnt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2002 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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