FG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.2005
16 K 193/02
Normen:
EigZulG § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 249

Eigenheimzulage; Darlehensübernahme; Vorweggenommene Erbfolge; Anschaffungskosten - Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten für gemischt genutztes Wohnobjekt im Zusammenhang mit vorweggenommener Erbfolge als anteilige Anschaffungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 16 K 193/02

DRsp Nr. 2006/1246

Eigenheimzulage; Darlehensübernahme; Vorweggenommene Erbfolge; Anschaffungskosten - Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten für gemischt genutztes Wohnobjekt im Zusammenhang mit vorweggenommener Erbfolge als anteilige Anschaffungskosten

1. Die Übernahme von Verbindlichkeiten bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts führt zu Anschaffungskosten beim Übernehmer. 2. Bei Übertragung eines Wohnobjekts können die übernommenen Verbindlichkeiten nicht in voller Höhe als Anschaffungskosten angesetzt werden, wenn in einem einheitlichen Vertrag sowohl betrieblich als auch privat genutzte Wirtschaftsgüter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. 3. Bei der Übertragung von Betriebs- und Privatvermögen ist das dafür geleistete Entgelt nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der privaten Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

Normenkette:

EigZulG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, in welcher Höhe Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage vorliegen.