FG Niedersachsen - Urteil vom 14.12.2005
3 K 234/05
Normen:
EigZulG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1588
EFG 2006, 872

Eigenheimzulage; Eigennutzung; Wohnzwecke - Voraussetzungen der Eigennutzung einer Wohnung i.S. des EigZulG

FG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 3 K 234/05

DRsp Nr. 2006/11795

Eigenheimzulage; Eigennutzung; Wohnzwecke - Voraussetzungen der Eigennutzung einer Wohnung i.S. des EigZulG

1. Die erforderliche Eigennutzung i.S. des EigZulG verlangt, dass die Wohnung tatsächlich bezogen ist und die Räume wenigstens notdürftig mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, sodass dort ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. 2. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Berechtigte in der Wohnung überwiegend aufhält, diese seine einzige Wohnung darstellt oder dass es sich bei der Wohnung um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt. 3. Die Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken umfasst im Wesentlichen vier Bereiche: Den Aufenthalt in der Freizeit, Schlafen, Kochen und Essen sowie den Bereich der Körperpflege. Werden von diesen vier Bereichen drei nicht wahrgenommen, erfüllt die Nutzung nicht die Voraussetzungen für eine förderungswürdige Nutzung zu Wohnzwecken.

Normenkette:

EigZulG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin ab 2004 Eigenheimzulage i.H.v. DM 5.000 (EUR 2.556,46) für ihre Eigentumswohnung zu gewähren ist.