Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund der Baumaßnahmen an seinem eigengenutzten Wohngebäude der Fördergrundbetrag für die Herstellung einer neuen Wohnung zuzüglich der ökologischen Förderung gemäß § 9 Abs. 3 Eigenheimzulagengesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EigZulG) oder lediglich der niedrigere Fördergrundbetrag für Ausbauten und Erweiterungen an bereits bestehenden Wohnungen zusteht.
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