FG München - Urteil vom 29.11.2002
15 K 5278/99
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Eigenheimzulage für die Herstellung einer (neuen) Wohnung; Eigenheimzulage ab 1998

FG München, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 15 K 5278/99

DRsp Nr. 2003/3286

Eigenheimzulage für die Herstellung einer (neuen) Wohnung; Eigenheimzulage ab 1998

Selbst wenn der für umfangreiche Umbaumaßnahmen angefallene Aufwand zuzüglich der Eigenleistungen des Bauherren den Wert der Altbausubstanz des Gebäudes übersteigt, ist nur dann von der Herstellung einer (neuen) Wohnung auszugehen, wenn sich dies aus dem Umfang der innenarchitektonischen Umgestaltung der Raumverteilung und vor allem aus der bautechnischen Veränderung des äußeren wie inneren Erscheinungsbildes des neu entstandenen Gesamtgebäudes ergibt.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 2 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 1 ; EigZulG § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund der Baumaßnahmen an seinem eigengenutzten Wohngebäude der Fördergrundbetrag für die Herstellung einer neuen Wohnung zuzüglich der ökologischen Förderung gemäß § 9 Abs. 3 Eigenheimzulagengesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EigZulG) oder lediglich der niedrigere Fördergrundbetrag für Ausbauten und Erweiterungen an bereits bestehenden Wohnungen zusteht.