Streitig ist, ob den Klägern für das Jahr 2000 eine weitere Kinderzulage in Höhe von 1.500 DM zusteht.
Die seit dem Jahr 1999 verheirateten Kläger bewohnten zusammen mit dem gemeinsamen Kind S bis zum 23. Juni 2000 das Objekt 1. Dieses stand im Alleineigentum der Klägerin, die hierfür ab 1998 Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM + Kinderzulage in Höhe von 1.500 DM erhielt. Beim Kläger war bereits Objektverbrauch eingetreten. Am 24. Juni 2000 zogen die Kläger und das Kind S. in das von ihnen errichtete Einfamilienhaus Objekt 2 um. Zu diesem Zeitpunkt zog auch der leibliche Sohn des Klägers aus erster Ehe M in dieses Haus ein.
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