FG Niedersachsen - Urteil vom 24.09.2002
8 K 114/01
Normen:
EigZulG § 3 ; EigZulG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 144

Eigenheimzulage; Kinderzulage; Haushaltszugehörigkeit; Folgeobjekt - Kinderzulage für Erstobjekt auch, wenn Kind nur in Folgeobjekt einzieht

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 8 K 114/01

DRsp Nr. 2003/669

Eigenheimzulage; Kinderzulage; Haushaltszugehörigkeit; Folgeobjekt - Kinderzulage für Erstobjekt auch, wenn Kind nur in Folgeobjekt einzieht

1. Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG ist zu gewähren, wenn das Kind zu irgend einem Zeitpunkt im betreffenden Jahr zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. 2. Die Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn ein Kind zu keiner Zeit in dem Objekt, für das Grundförderung im Streitjahr gewährt wurde, gewohnt hat, sondern direkt in das Folgeobjekt gezogen ist. Eine Verknüpfung zwischen Haushaltszugehörigkeit und dem tatsächlich geförderten Objekt lässt sich aus dem Gesetz nicht ablesen.

Normenkette:

EigZulG § 3 ; EigZulG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern für das Jahr 2000 eine weitere Kinderzulage in Höhe von 1.500 DM zusteht.

Die seit dem Jahr 1999 verheirateten Kläger bewohnten zusammen mit dem gemeinsamen Kind S bis zum 23. Juni 2000 das Objekt 1. Dieses stand im Alleineigentum der Klägerin, die hierfür ab 1998 Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM + Kinderzulage in Höhe von 1.500 DM erhielt. Beim Kläger war bereits Objektverbrauch eingetreten. Am 24. Juni 2000 zogen die Kläger und das Kind S. in das von ihnen errichtete Einfamilienhaus Objekt 2 um. Zu diesem Zeitpunkt zog auch der leibliche Sohn des Klägers aus erster Ehe M in dieses Haus ein.