FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2005
3 K 237/04
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 § 11 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1232

Eigenheimzulage; nachträgliche Änderung der Kinderzulage - Eigenheimzulage ab 2002 und nachträgliche Änderung der Kinderzulage

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 3 K 237/04

DRsp Nr. 2006/20890

Eigenheimzulage; nachträgliche Änderung der Kinderzulage - Eigenheimzulage ab 2002 und nachträgliche Änderung der Kinderzulage

1. Die Gewährung der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG setzt voraus, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte "im jeweiligen Kalenderjahr" des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. § 11 Abs. 1 Satz 2 EigZulG steht dem nicht entgegen. 2. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 5 EigZulG ergibt sich eindeutig, dass die Kinderzulage neu festzusetzen ist, wenn sich die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder während des Förderzeitraums ändert. 3. Ob und wann sich eine zur Neufestsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 2 EigZulG führende Abweichung ergibt, richtet sich nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des EigZulG. 4. Zwar hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 EigZulG geregelt, dass die Festsetzung der Eigenheimzulage für alle Jahre des Förderzeitraums zu erfolgen hat. Mit § 11 Abs. 2 EigZulG hat er indes eine Korrekturvorschrift geschaffen, um bei veränderten Verhältnissen eine Neufestsetzung zu ermöglichen. Diese findet ihre Grenzen lediglich im Rahmen des Ablaufes der Festsetzungsfrist.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 § 11 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist die Gewährung der Kinderzulage zur Eigenheimzulage für den am 26.06.1973 geboren Sohn S für die Jahre 2002 und 2003 im Streit.