BFH - Urteil vom 27.10.1998
X R 157/95
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 146
BFH/NV 1999, 552
BFHE 187, 445
BStBl II 1999, 91
DB 1999, 262
NJW 1999, 1136
NJW-RR 1999, 303
NZM 1999, 186
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1996, 540),

Eigentumswohnung i.S. des § 10 e EStG

BFH, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen X R 157/95

DRsp Nr. 1999/826

Eigentumswohnung i.S. des § 10 e EStG

»Als Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragene Räumlichkeiten sind nur dann als "Eigentumswohnung" i.S. des § 10e EStG begünstigt, wenn sie die steuerrechtlichen Merkmale des Wohnungsbegriffs insbesondere zur baulichen Abgeschlossenheit und zum eigenen Zugang erfüllen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Eltern des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) waren Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie vorgelegten Bauplänen entsprechend in zwei Eigentumswohnungen aufteilen ließen. Im Anschluß an die notarielle Teilungserklärung vom 20. Dezember 1990 übertrugen sie unentgeltlich das Eigentum an der noch zu errichtenden Eigentumswohnung im Ober- und Dachgeschoß auf den Kläger. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde ebenfalls am 20. Dezember 1990 erteilt.

Am 21. April 1991 wurde der Kläger als Eigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Der Kläger ließ die Eigentumswohnung im Dach- und Obergeschoß mit einem Aufwand von insgesamt 238 357 DM errichten. Seit Dezember 1991 nutzt er diese zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der jetzigen Ehefrau, und dem gemeinsamen Kind zu eigenen Wohnzwecken.