FG Nürnberg - Urteil vom 16.08.2012
3 K 1402/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Ein familienähnliches Band kann auch zu einem Pflegekind begründet werden, das im Alter von 16 Jahren und 10 Monaten in die Pflegefamilie kommt

FG Nürnberg, Urteil vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 3 K 1402/11

DRsp Nr. 2012/20291

Ein familienähnliches Band kann auch zu einem Pflegekind begründet werden, das im Alter von 16 Jahren und 10 Monaten in die Pflegefamilie kommt

1. Ein Pflegschaftsverhältnis und ein familienähnliches Band kann auch zu einem fast volljährigen Kind begründet werden, ohne dass eine Hilfslosigkeit, Behinderung oder sonstige besondere Umstände vorliegen müssen, wenn eine Betreuung wie zwischen Eltern und Kind stattfindet. 2. Eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, bei der die Pflegefamilie die räumliche, materielle und immaterielle Personenvorsorge und Personenfürsorge sowie Erziehung gemäß der Bescheinigung des Landratsamtes übernommen hat, kann ein Obhuts- und Pflegekindschaftsverhältnis wie zwischen leiblichen Eltern und Kind und somit ein familienähnliches Band im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG begründen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist das Kindergeld für das Pflegekind B Z (geboren 12.02.1994).