Für das FG führt selbst die Tatsache, daß eine selbstgenutzte Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt auch mit Heizkörpern ausgestattet und an die installierte Heizzentrale angeschlossen werden kann, nicht dazu, daß die Aufwendungen für den Heizungseinbau nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind.
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