FG Köln - Urteil vom 10.12.2020
12 K 2675/16
Normen:
KStG § 8b Abs. 2; InvStG § 2 Abs. 2 S. 2;

Einbeziehung der im Rahmen der Termingeschäfte geleisteten Barausgleichzahlungen bei der Ermittlung der Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Veräußerungsgewinns; Minderung des festzustellenden Veräußerungsgewinn

FG Köln, Urteil vom 10.12.2020 - Aktenzeichen 12 K 2675/16

DRsp Nr. 2022/1114

Einbeziehung der im Rahmen der Termingeschäfte geleisteten Barausgleichzahlungen bei der Ermittlung der Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Veräußerungsgewinns; Minderung des festzustellenden Veräußerungsgewinn

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2; InvStG § 2 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Ermittlung der Höhe des gesondert und einheitlich festzustellenden Veräußerungsgewinns im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG die im Rahmen der Termingeschäfte geleisteten Barausgleichzahlungen einzubeziehen sind und der festzustellende Veräußerungsgewinn entsprechend zu mindern ist.

Die Klägerin ist ein Investmentfonds, der ausschließlich aus Spezial-Sondervermögen besteht (sogenannter Spezialfonds) und von der A GmbH verwaltet wurde. Der Fonds wurde am 00.00.2011 als neue Anteilsklasse E des Mantelfonds A1 aufgelegt und per 00.00.2011 aufgelöst (ISIN: ..., WKN: ...). Die insgesamt ... Anteile wurden von dem A2 (... Anteile) und von der B (... Anteile) als Anleger gehalten. Nach den "Besonderen Vertragsbedingungen" des Mantelfonds, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Körperschaftsteuerakte), sollte das Geschäftsjahr am 01.07. beginnen und am 30.06. enden (vgl. § 33).