Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 32 b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG in der Fassung des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523 - EStG 1982) verfassungswidrig ist.
I.
Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer wurden im Jahr 1984 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Beschwerdeführerin erzielte als Raumpflegerin einen Bruttoarbeitslohn von 33.919 DM. Der Beschwerdeführer war arbeitslos. Er bezog im Jahr 1984 Arbeitslosengeld in Höhe von 7.237 DM.
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