FG Köln - Urteil vom 22.06.2011
4 K 2859/07
Normen:
EStG § 16; UmwStG § 24;

Einbringung in eine Personengesellschaft

FG Köln, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 4 K 2859/07

DRsp Nr. 2011/14144

Einbringung in eine Personengesellschaft

1) § 24 UmwStG findet Anwendung, wenn die von dem Neugesellschafter erbrachte Gegenleistung - hier die Einräumung einer Beteiligung - in das Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft oder in ein anderes - der deutschen Besteuerung unterliegendes - Betriebsvermögen gelangt. 2) Entscheidend ist, dass das bisherige unternehmerische Engagement nicht beendet wird und die Gegenleistung nicht in das Privatvermögen fließt.

Normenkette:

EStG § 16; UmwStG § 24;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditkapital zu Beginn des Streitjahres zu je 50 % von der T D GmbH (TD), der Beigeladenen zu 1., und der H-Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH & Co. KG (H), der Beigeladenen zu 2., gehalten wurde.

Die Klägerin verlegte im Streitjahr das Anzeigenblatt „X-Blatt” in den Städten D, I, J und L sowie in der Stadt D das Anzeigenblatt „Y-Blatt-D-Woche”. Für die genannten Städte wurden jeweils besondere Ausgaben erstellt. Die Anzeigenblätter der Klägerin wurden durch die M-GmbH & Co. KG (M KG) gedruckt. Die X-Blatt-Verlag-GmbH (X-BLATT) wurde für die Klägerin im Rahmen der Anzeigen- und Beilagenvermittlung tätig.

Kapitalerhöhung der Klägerin